Allgemeine Verkaufsbedingungen 06/2023

1. Allgemeine Bestimmungen 
1.1 Alle Lieferungen und Leistungen der Sensocon Service Ltd. (Sensocon Service) erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Vertragsbedingungen des Bestellers (Käufers) finden keine Anwendung.
1.2 Im Falle von Bestimmungen, die in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht enthalten sind, gelten nicht die Standardvertragsbedingungen des Bestellers oder des kaufenden Unternehmers, sondern die gesetzlichen Bestimmungen. 

2. Angebot / Auftragsbestätigung 
2.1 Sofern nicht ausdrücklich eine bestimmte Frist angegeben ist, sind Angebote von Sensocon Service freibleibend und ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von Sensocon Service zustande. 
2.2 Bestellungen ohne vorausgehendes Angebot gemäß Punkt 2.1 werden für Sensocon Service erst dann verbindlich, wenn und soweit sie von Sensocon Service bestätigt werden. Das gleiche gilt, wenn der Besteller das Angebot von Sensocon Service abändert. 

3. Verkaufsreferenzen 
3.1 Angaben in Katalogen, Prospekten und Broschüren sowie allgemeine Angaben in Datenblättern und Zeichnungen, die Angeboten beigefügt sind, sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 
3.2 Sensocon Service behält sich im Einzelfall das Recht vor, die Konstruktion zu ändern und bei Rohstoffmangel andere Materialien zu verwenden, sofern nicht überwiegende, Sensocon Service bekannte Belange des Bestellers entgegenstehen. 
3.3 In Bezug auf alle Verkaufsreferenzen und andere dem Kunden zur Verfügung gestellte Dokumente. Sensocon Service behält sich das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen weder für andere Zwecke verwendet noch kopiert, vervielfältigt oder Dritten zur Verfügung gestellt werden; sie verleihen weder ein Eigentumsrecht noch implizieren sie die Gewährung einer Lizenz zur Vervielfältigung von Produkten oder Teilen von Sensocon Service. 
3.4 Alle dem Kunden zur Verfügung gestellten Verkaufsreferenzen und sonstigen Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich an Sensocon Service zurückzugeben; sie sind unaufgefordert zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht an Sensocon Service erteilt wird. 

4. Preise, Verpackung, Versicherung 
4.1 Die Preise verstehen sich ab Werk oder Fertigungsstätte, ausschließlich Verpackung, Montage und Inbetriebnahme. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. 
4.2 Der Verkaufspreis enthält keine Verkaufs-, Verbrauchs-, Umsatz- oder Frachttransportsteuer usw. sowie keine Export-, Import- oder andere Zölle, die von Sensocon Service gemäß den behördlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung gegebenenfalls zusätzlich erhoben werden. 
4.3 Sofern der Besteller (Käufer) nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, wird Sensocon Service die bestellten Waren gegen die üblichen Transportrisiken einschließlich Bruch versichern und die entstandenen Kosten dem Besteller in Rechnung stellen. 

5. Aufstellung und Inbetriebnahme 
Sofern die Aufstellung/Montage, die Montageüberwachung und/oder die Inbetriebnahme durch Sensocon Service zu erfolgen hat, gelten zusätzlich die entsprechenden Bedingungen für die Montage und Inbetriebnahme, die auf Anfrage erhältlich sind. 

6. Gefahrübergang 
6.1 Die Gefahr geht gemäß den vereinbarten Incoterms-Regeln auf den Besteller (Käufer) über. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung geht die Gefahr mit der Übergabe der Waren an den ersten Frachtführer auf den Käufer über. Dies gilt auch für Teillieferungen oder wenn Sensocon Service sich verpflichtet hat, zusätzliche Leistungen und Zahlungen zu übernehmen, wie zum Beispiel die Kosten für Versand, Transport und Montage. 
6.2 Verzögert sich der Versand aus Gründen, die Sensocon Service nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

7. Liefertermin 
7.1 Die Lieferfrist beginnt, wenn alle kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Vertragserfüllung geklärt sind, die vom Besteller zu liefernden Unterlagen bei Sensocon Service eingegangen sind, eine eventuell erforderliche behördliche Genehmigung oder Freigabe erteilt ist und im Vertrag vorgesehene (Voraus-)Zahlungen auf dem Bankkonto von Sensocon Service gutgeschrieben worden sind. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Käufer. Die Ware gilt als rechtzeitig geliefert, wenn sie vor Ablauf der vereinbarten Lieferfrist dem ersten Frachtführer übergeben oder dem Käufer als versandbereit gemeldet wurde. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Geringfügige Mängel berühren die Abnahmeverpflichtung des Käufers nicht; insoweit gilt die Lieferfrist als eingehalten. 
7.2 Wird die Lieferung durch unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle von Sensocon Service liegen (höhere Gewalt), verzögert, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert, spätestens jedoch um sechs Monate. Als höhere Gewalt gelten auch Streiks, Aussperrungen, Sabotage, unverschuldete Betriebsstörungen, unverschuldetes Unbrauchbarwerden wichtiger Werkzeuge oder Werkstücke, nicht oder verspätet erteilte behördliche Genehmigungen sowie sonstige unvorhergesehene Ereignisse. 

8. Zahlungsbedingungen 
8.1. Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen, es sei denn, dass im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung von Sensocon Service etwas anderes bestimmt ist. Im Falle von Teillieferungen ist Sensocon Service berechtigt, eine Teilrechnung zu stellen. 
8.2. Zahlungen haben ausschließlich auf eines der Konten von Sensocon Service zu erfolgen und sind porto- und spesenfrei am Fälligkeitstag ohne jeden Abzug zu leisten. Gebühren, Spesen oder Auslagen, die Sensocon Service durch die Annahme von Wechseln oder Schecks nach besonderer Vereinbarung zwischen Sensocon Service und dem Käufer entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Für den Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung ist das Datum der Rechnung oder der Versandbereitschaftsmeldung maßgebend. Das Datum der Erfüllung aller Arten von Zahlungen ist das Datum, an dem Sensocon Service tatsächlich über den Betrag verfügen kann. 
8.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

9. Vorbehalt des Eigentumsrechts 
9.1 Sensocon Service behält sich das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor, einschließlich Nebenforderungen. Wenn der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug ist, ist Sensocon Service ohne Inverzugsetzung berechtigt, die Waren als Sicherheit zurückzunehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch Sensocon Service gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Kundenkreditgesetz Anwendung findet. Wenn im Lande des Käufers oder des Bestimmungsortes der Waren besondere Vorschriften oder andere Bestimmungen in Bezug auf die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts gelten, verpflichtet sich der Käufer selbst, die Bedingungen dieser Vorschriften oder Bestimmungen zur Wahrung der Rechte von Sensocon Service zu erfüllen. 
9.2 Der Käufer ist berechtigt, über die Liefergegenstände im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs zu verfügen. Forderungen, die während des Bestehens des Eigentumsrechts von Sensocon Service beim Käufer entstehen und aus solchen oder unberechtigten Verfügungen resultieren, werden bereits jetzt an Sensocon Service abgetreten. Der Käufer ist vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. 
9.3 Sensocon Service verpflichtet sich, die ihr gesetzlich zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. 
9.4 Jede Be- und Verarbeitung der gelieferten Waren wird vom Käufer für Sensocon Service vorgenommen, ohne dass Sensocon Service dazu verpflichtet ist. Wird die gelieferte Ware für eine andere, nicht im Eigentum von Sensocon Service stehende Anlage verwendet, verbunden, vermischt oder vermengt, so hat Sensocon Service Anspruch auf Miteigentum an der neuen Anlage im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu der übrigen Anlage, die vor dem Zeitpunkt der Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung bestand. Erwirbt der Käufer von Rechts wegen Alleineigentum, so räumt er Sensocon Service einen entsprechenden Miteigentumsanteil ein und hält die Geräte somit treuhänderisch für Sensocon Service. Die Bestimmungen in Absatz 9 gelten auch für den Miteigentumsanteil. 
9.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Sensocon Service unverzüglich zu benachrichtigen. 
9.6 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer verpflichtet, die gelieferten Waren auf eigene Rechnung gegen Risiken und Schäden wie Raub, Bruch, Feuer und Wasser vollständig zu versichern und dies Sensocon Service auf Verlangen nachzuweisen. Falls der Käufer den geforderten Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist erbringt, ist Sensocon Service berechtigt, eine solche Versicherung auf Kosten des Käufers abzuschließen.

10. Gewährleistungen 
10.1 Sensocon Service verpflichtet sich, alle gelieferten Waren oder Teile davon, die sich vor Gefahrübergang als fehlerhaft herausstellen (z.B. wegen fehlerhafter Konstruktion, Material- oder Herstellungsfehler, Nichterreichen der angegebenen Leistungsdaten), nach eigenem Ermessen zu reparieren oder zu ersetzen. 
10.2 Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen. 
10.3 Mängel müssen innerhalb von drei Wochen ab Lieferung gerügt werden. Abweichend hiervon sind Mängel, die auch bei der Untersuchung des Liefergegenstandes nicht erkennbar sind, unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Die Reklamation muss die Art der festgestellten Mängel oder Fehler angeben und ob diese sofort oder erst nach einer nachträglichen Be- oder Verarbeitung der gelieferten Waren oder Teile entdeckt wurden. Sensocon Service ist berechtigt, die Mangelhaftigkeit durch eigenes Personal überprüfen zu lassen. Insbesondere wird die Einhaltung der Wartungs- und Pflegeanweisungen von Sensocon Service überprüft werden. 
10.4 Der Käufer hat Sensocon Service nach gegenseitigem Einverständnis eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren, um die Reparaturen oder den Ersatz vorzunehmen, die Sensocon Service nach eigenem Ermessen für notwendig erachtet. Wenn der Käufer dies nicht tut, ist Sensocon Service von jeglicher Garantie oder Haftung befreit. Nur in außergewöhnlichen Fällen, wie z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder bei Gefahr übermäßiger Schäden - wovon Sensocon Service unverzüglich zu benachrichtigen ist - oder wenn Sensocon Service mit der Beseitigung des Schadens in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beheben oder durch einen Dritten beheben zu lassen und die dafür erforderlichen Kosten von Sensocon Service zu verlangen. 
10.5 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Sensocon Service - soweit sich diese als berechtigt herausstellen und der Mangel rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügt wurde - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus des Teiles und - soweit dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann - die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Darüber hinausgehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers. 
10.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche an gelieferten Waren beträgt 24 Monate ab Lieferung. Gewährleistungsansprüche werden nur anerkannt, wenn die erforderlichen Wartungs- und Pflegemaßnahmen durchgeführt und dokumentiert wurden. 
10.7 Gewährleistungsansprüche für ersetzte Teile und Reparaturen verjähren in drei Monaten, jedoch nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprünglich gelieferte Ware. 
10.8 Für weitergehende Ansprüche gilt Ziffer 12.2.

11. Haftung für Patentverletzungen 
11.1 Sofern von Sensocon Service nicht anders angegeben, sind die gelieferten Waren nach bestem Wissen und Gewissen von Sensocon Service frei von Rechten Dritter in der Türkei. Sollte dennoch die gelieferte Ware oder ein Teil davon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein in der Türkei bereits erteiltes und veröffentlichtes Patent eines Dritten verletzen oder - falls die gelieferte Ware ausdrücklich ein bestimmtes Verfahrensrecht umfasst - patentierte Verfahrensrechte verletzen, wegen deren Verletzung der Käufer gerichtlich in Anspruch genommen wird, wird Sensocon Service auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen innerhalb einer angemessenen Frist dem Käufer das Recht verschaffen, die Ware oder einen Teil davon weiter zu benutzen oder sie durch eine nicht verletzende Ware oder ein nicht verletzendes Verfahren zu ändern oder zu ersetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Sensocon Service übernimmt keine weitere Haftung, z.B. für Verfahren, Anwendungen, Produkte etc. 
11.2 Wenn durch ein vom Käufer geliefertes Design oder eine Spezifikation Patente Dritter verletzt werden, wird der Käufer die Verteidigung von Sensocon Service gegen jeden Anspruch übernehmen und Sensocon Service im Falle der Umsetzung entlasten. 

12. Weitere Haftung von Sensocon Service; Recht des Käufers auf Annullierung 
12.1 Entsteht dem Käufer durch einen von Sensocon Service zu vertretenden Verzug ein Schaden, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der verspätet geliefert und nicht rechtzeitig vertragsgemäß genutzt werden konnte. 
12.2 Weitergehende als die in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere für entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Haftung von Sensocon Service beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen oder auf den gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung für Personenschäden, Sachschäden an privatem Eigentum. 
12.3 Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers im Falle des Verzugs und der Unmöglichkeit bleibt unberührt. 

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 
13.1 Erfüllungsort ist Ankara. Sensocon Service ist auch berechtigt, den Käufer vor dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen. 
13.2 Ergänzend zu allen vertraglichen Bestimmungen gilt für die Verträge das Recht der Türkei. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) ist nicht anwendbar. Auf Verträge mit Auslandsbezug finden auch die internationalen und türkischen Kollisionsnormen keine Anwendung. 

Hinweis: Gemäß dem türkischen Datenschutzgesetz wird darauf hingewiesen, dass Sensocon Service die Daten des Käufers gespeichert hat und diese Daten verarbeitet werden.